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   BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86   

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BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86 (https://dejure.org/1990,1270)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1990 - VI R 93/86 (https://dejure.org/1990,1270)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - VI R 93/86 (https://dejure.org/1990,1270)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Steueranwärter - Ausbildungsfinanzamt - Abordnung - Auswärtiger Lehrgang - Dienstreise - Einheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 542
  • BB 1990, 1762
  • BB 1990, 2168
  • DB 1990, 2098
  • BStBl II 1990, 859
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 156/79

    Ausbildungsplan - Beamtenausbildung - Auswärtige Dienststelle

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86
    Es meinte, wegen der jeweils nur kurzzeitigen Tätigkeiten des Klägers außerhalb seines Ausbildungsfinanzamts - bei zweimaliger Abordnung nur insgesamt 47 Arbeitstage - sei dieses nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Juli 1983 VI R 156/79 (BFHE 139, 67, BStBl II 1983, 679) seine regelmäßige Arbeitsstätte geblieben.

    Nach dem Urteil in BFHE 139, 67, BStBl II 1983, 679 führe nur eine Abordnungsdauer von mehreren Monaten zu den vom FA angenommenen Rechtsfolgen.

  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86
    Danach muß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein bzw. es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits zur alleinigen oder weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sein (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86
    Wird ein Steueranwärter von seinem als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden Ausbildungsfinanzamt vorübergehend an einen auswärtigen Lehrgang abgeordnet, so stehen ihm für die ersten drei Monate Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen zu (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532).
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86
    a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    b) Im Hinblick darauf, daß die Ausbildungsstätten des Klägers gemäß den Ausführungen zu 1. keine regelmäßigen Arbeitsstätten darstellten, sind diese als ständig wechselnde Einsatzstellen zu werten (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BFHE 160, 542).
  • FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05

    Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im Rahmen einer mehrjährigen

    Dieser hatte bisher lediglich über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand (vgl. Urteile des BFH vom 23. März 1979 VI R 14/78, BStBl II 1979, 521 - Sparkassenschule; vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BStBl II 1990, 859 - Steueranwärter; vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863 - Soldat, und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 - Vollzeitunterricht).
  • FG Münster, 27.08.2002 - 1 K 5930/01

    Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten

    Anhaltspunkt für die Bejahung eines solchen Mittelpunktes kann neben der Dauer der dort abgeleisteten Dienste und dem Umstand, dass an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (BFH-Urteile vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859 und VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861; vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863 und vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137).

    Denn dieser hatte bisher - soweit ersichtlich - nur über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr bestand (BFH-Urteil vom 23.3.1979 VI R 14/78, BStBl. II 1979, 521: Sparkassenschule; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859: Steueranwärter; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861: Finanzanwärter; BFH-Urteil vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863: Soldat; BFH-Urteil vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137: Zeitsoldat; BFH-Urteil vom 19.7.1996 VI R 38/93, BStBl. II 1997, 95: Vollzeit-Lehrgang, der allerdings zwei Mal für je knapp zwei Wochen unterbrochen wurde; ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.6.2000 7 K 487/99, Juris).

  • FG Münster, 27.08.2003 - 1 K 5930/01

    Ausgestaltung der einkommenssteuerrechtlichen Qualifizierung von Fahrten zu einer

    Anhaltspunkt für die Bejahung eines solchen Mittelpunktes kann neben der Dauer der dort abgeleisteten Dienste und dem Umstand, dass an diesen Ort immer wieder zurückgekehrt wird, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung sein (BFH-Urteile vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859 und VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861; vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863 und vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137).

    Denn dieser hatte bisher - soweit ersichtlich - nur über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr bestand (BFH-Urteil vom 23.3.1979 VI R 14/78, BStBl. II 1979, 521: Sparkassenschule; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 93/86, BStBl. II 1990, 859: Steueranwärter; BFH-Urteil vom 4.5.1990 VI R 156/86, BStBl. II 1990, 861: Finanzanwärter; BFH-Urteil vom 18.5.1990 VI R 180/88, BStBl. II 1990, 863: Soldat; BFH-Urteil vom 10.10.1994 VI R 2/92, BStBl. II 1995, 137: Zeitsoldat; BFH-Urteil vom 19.7.1996 VI R 38/93, BStBl. II 1997, 95: Vollzeit-Lehrgang, der allerdings zwei Mal für je knapp zwei Wochen unterbrochen wurde; ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.6.2000 7 K 487/99, Juris).

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84

    Steuerliche Bewertung von Aufwendungen, die durch eine Dienstreise verursacht

    Diese Umstände rechtfertigen die vom Kläger wie grundsätzlich auch vom FA geteilte Annahme, daß das Ausbildungs-Finanzamt über die gesamte Ausbildungszeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - hier der Ausbildung - des Klägers anzusehen war (vgl. auch das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859).

    Anmerkung: Zum Problemkreis der obigen und der beiden folgenden Entscheidungen sind noch die BFH-Urteile vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 und VI R 156/86 (BFHE 160, 542, 538, BStBl II 1990, 859, 861) ergangen.

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 156/86

    Bei Finanzanwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts verbrachte

    Diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Annahme, daß das Ausbildungs-Finanzamt über die gesamte Ausbildungszeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - hier der Ausbildung - des Klägers anzusehen war (vgl. auch das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BFHE 160, 542).
  • BFH, 02.02.1994 - VI R 108/89

    Fahrtkosten eines Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    In einem solchen Fall stehen dem auszubildenden Arbeitnehmer für die ersten drei Monate eines Einsatzes an einem von der regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernt liegenden vorübergehenden Ausbildungsort grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen zu (Urteile vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859, Steueranwärter; VI R 156/86, BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861, Finanzanwärter; s. auch das zur Einsatzwechseltätigkeit eines Zollbeamten ergangene Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).
  • BFH, 12.06.1997 - VI B 15/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeschrift

    Auch soweit die Klägerin Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 22. November 1991 VI R 16/91 (BFH/NV 1992, 301) und vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 (BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859) sowie VI R 156/86 (BFHE 160, 538, BStBl II 1990, 861) geltend macht, ist das Begründungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gewahrt.
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Urteilsbegründung - Voraussetzungen für

    Diese Umstände rechtfertigen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Annahme, daß das Ausbildungs-Finanzamt über die gesamte Ausbildungszeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - hier der Ausbildung - des Klägers anzusehen war (vgl. auch das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859).
  • FG Brandenburg, 10.04.2003 - 3 K 2837/01

    Fahrtkosten im Zusammenhang mit auswärtigen Fortbildungsmaßnahmen;

    Mehrfach hat der Bundesfinanzhof auch entschieden, dass eine Fortbildungsstätte zur neuen Arbeitsstätte werden kann, wenn ein von seiner sonstigen Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer eine längere Zeit dauernde Fortbildungsveranstaltung besucht (BFH, Urteil vom 04.05.1990 - VI R 85/86 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1990, 771; BFH, Urteil vom 04.05.1990 - VI R 93/86 -, BStBl II 1990, 859 ; BFH, Urteil vom 04.05.1990 - VI R 156/86 -, BStBl II 1990, 861 ; BFH, Urteil vom 23.03.1979 - VI R 14/78 -, BStBl II 1979, 521 ).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 85/86

    Anforderungen an das Vorliegen von Dienstreisen

  • FG Thüringen, 21.06.1995 - I 150/94

    Abgrenzung Fahrertätigkeit und Dienstreise; Definition von Dienstreise;

  • BFH, 03.08.1990 - VI R 120/88
  • BFH, 22.06.1990 - VI R 58/87

    Abzugsfähigkeit von Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 1 K 89/95

    Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aus

  • BFH, 27.07.1990 - VI R 30/89
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